Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 93 Zahlungserleichterungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LAG Bremen, 09.04.2025 – 1 Ta 1/25
- OLG Brandenburg, 04.10.2022 – 13 WF 160/22Zitiert von 2
- LG Potsdam, 24.04.2017 – 24 Qs 16/17
- OLG Düsseldorf, 10.07.2013 – V-4 Kart 1/13 (OWi)
- OLG Celle, 16.02.2011 – 10 WF 18/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/93#abs-1 (1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/93#abs-2 (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/93#abs-3 (3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/93#abs-4 (4) Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.