Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 93 Zahlungserleichterungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/93#abs-1 (1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/93#abs-2 (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/93#abs-3 (3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/93#abs-4 (4) Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 93 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Bremen, 09.04.2025 – 1 Ta 1/25
- OLG Brandenburg, 04.10.2022 – 13 WF 160/22Zitiert von 2
- LG Potsdam, 24.04.2017 – 24 Qs 16/17
- OLG Düsseldorf, 10.07.2013 – V-4 Kart 1/13 (OWi)
- OLG Celle, 16.02.2011 – 10 WF 18/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.